Zum Maklerrecht bzw. zum sogenannten „Mäklervertrag“ sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) lediglich 4 Paragraphen vorhanden: § 652 bis § 655 BGB. Für Maklerleistungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Wohnraum kommen durch das Gesetz zur Regelung über Wohnungsvermittlung (WoVermRG) weitere 9 Paragraphen hinzu. Die wenigen Normen sind nicht in der Lage, alle Fragen im Zusammenhang mit Maklerleistungen, Courtageanspruch und -höhe zu beantworten, weshalb es für die rechtssichere Beratung und Vertretung in diesem Rechtsgebiet maßgeblich auf die Kenntnis der herrschenden Kommentierung in der Literatur sowie insbesondere auch auf die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ankommt.
Zudem passt der Gesetzgeber die bestehenden Gesetze beständig durch Gesetzesänderungen an die aktuellen Bedürfnisse an (bspw. die Verankerung des sogenannten Bestellerprinzips für die Vermietung von Wohnungen zum 1. Juni 2015 im WoVermRG; der „Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ liegt dem Bundestag derzeit zur Beschlussfassung vor). Die richtige Beratung und Vertretung setzen daher neben der Kenntnis der aktuellen Gesetze auch das Wissen um die Inhalte und Zeitpunkte der anstehenden Novellen voraus.